AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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(Stand: November 2018)

 

  • Allgemeines
    • Unsere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AVLs) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AVLs abweichende Bedingungen des Kunden und/oder des Käufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen und/oder Vertreter (nachfolgend: „Käufer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AVLs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung oder Lieferung an ihn vorbehaltlos erbringen..
    • .Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    • Wenn von Rechten und Pflichten des Käufers die Rede ist, beziehen sich diese auch stets auf die mit dem Käufer verbundenen Unternehmen.

 

  • Angebote und Aufträge
    • Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware(n) annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend und können vor Lieferung geändert oder storniert werden.
    • Alle dem Käufer gestellten Dokumente enthalten nur die handelsüblichen, ungefähren Werte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im betreffenden Vertragsleistungsverzeichnis festgelegt ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an diesen Dokumenten, an Details oder an den Vertragswaren selbst vorzunehmen, soweit diese Änderungen keine fundamentalen Veränderungen beinhalten und für den Käufer vertretbar sind. Gleiches gilt auch für Änderungen der Qualität der Vertragswaren. Für standardisierte Waren treffen die in Normblättern verzeichneten zulässigen Toleranzen zu. Warenproben und –muster gelten als repräsentative Stichproben, die zur ungefähren Veranschaulichung der Fertigwaren dienen.
    • Zertifikate, behördliche und nichtbehördliche Nachweise sowie alle Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
    • Bei Importwaren gilt der Vertrag nur unter der Bedingung als geschlossen, dass der Verkäufer die gegebenenfalls erforderlichen Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen erteilt bekommt.

 

  • Preise
    • Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise in der vereinbarten Währung. Alle darüber hinausgehenden Kosten, Abgaben, Beiträge, Steuern und ähnliches hat der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zu zahlen. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    • Falls Kosten, Abgaben, Beiträge, Steuern und ähnliches , die die Grundlage der Preisfestlegung bilden, steigen und insbesondere dann, wenn Rohölimportpreise zwischen dem Datum der letzten Preisvereinbarung und dem Lieferdatum um mehr als 10 % (ausgenommen steuerliche Belastung) steigen, ist der Verkäufer berechtigt – sofern mehr als 4 Monate zwischen besagten Daten liegen -, nach billigem Ermessen einen angemessenen angepassten Preis zu verlangen, der sich an dem Marktpreis orientiert. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Käufer erhält im Falle einer Preiserhöhung von 20% oder mehr des ursprünglich vereinbarten Preises das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises in Textform geltend gemacht werden.
    • Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Versandtage geltenden Preis des Verkäufers.

 

  • Zahlung/ Aufrechnung/Abtretung/Zurückbehaltung
    • Alle Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.
    • Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Zahlungen sind so zu leisten, dass am Fälligkeitstermin Gutschrift auf den Konten des Verkäufers erfolgt.
    • Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über den Basiszinssatz zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
    • Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung in Textform akzeptiert. Wird eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Käufer mit der Zahlung zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird die gesamte noch ausstehende Forderung gegen der Käufer sofort fällig.
    • Bei Nichteinhaltung der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlungsweise, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufer oder bei Vermögensverschlechterung des Käufer, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen, nach Wahl des Verkäufers, angemessene Sicherheit zu erbringen. Dies gilt auch für Teillieferung und Teilleistungen. Alternativ ist der Verkäufer berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die dem Verkäufer geschuldeten Beträge fällig zu stellen.
    • Dem Käufer ist untersagt, Gegenforderungen an Dritte abzutreten, es sei denn, es besteht kein schützenswertes Interesse des Verkäufers an dem Abtretungsverbot oder die berechtigten Belange des Käufers an der Abtretbarkeit der Forderung überwiegen den entgegenstehenden Interessen des Verkäufers.
    • Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte des Käufers.

 

  • Eigentumsvorbehalt
    • Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach voller Erfüllung sämtlicher vom Käufer und mit ihm verbundenen Unternehmen geschuldeter Verbindlichkeiten, auch wenn die konkrete gekaufte Ware bereits bezahlt wurde.
    • Wird im Wege der Tankumschreibung verkauft, so geht das Miteigentum des Verkäufers und sein Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerhalter, wie unter 5.1. beschrieben auf den Käufer über.
    • Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden, veredelt, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware.
    • Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
    • Solange der Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommen, darf die gelieferte Ware weiterverkauft werden. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers. Erwirbt ein Dritter das Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er und die ihm verbundenen Unternehmen ihren Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommen und nicht in Vermögensverfall geraten. Der Käufer ist jedoch auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, dem Verkäufer Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
    • Gelangt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt. Der Käufer hat sie auf Verlangen des Verkäufers einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben. Für diesen Fall gestattet er dem Verkäufer bereits jetzt, die entsprechende Ware aus seinem Lagerbehälter in die Transportmittel des Verkäufers auf seine Kosten umzupumpen.
    • Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, einschließlich der Forderungen von verbundenen Unternehmen, um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten in Höhe des überschießenden Wertes nach seiner Wahl freigeben.

 

  • Gefahrenübergang/Mengen-und Qualitätsfeststellung/Versand/Abnahme
    • Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz, falls nichts anderes vereinbart ist. Am Auslieferungsplatz geht die Gefahr auf den Käufer über.
    • Die Liefermenge wird verbindlich nach der Wahl des Verkäufers durch Landtankvermessung, Leer- oder Vollverwiegung des Transportmittels/Behälters auf der Versandstelle mittels Durchlaufzähler oder mittels Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten.
    • Fehlen besondere Vereinbarungen, kann der Verkäufer nach seinem billigen Ermessen Beförderungsweg, -art und sonstige Transportmodalitäten auswählen. Versicherungen schließt der Verkäufer nur auf Weisung und Kosten des Käufers ab.
    • Bei Annahme-/Abnahmeverzug kann der Verkäufer die rückständigen Mengen auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder nach seinem Ermessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Form des tatsächlich entstandenen Verzugsschadens oder in Form einer Schadenspauschale in Höhe von 10 % des vereinbarten Kauf-/Lieferpreises verlangen. Dem Käufer bleibt im letzteren Falle vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
    • Der Käufer hat vor einer Anlieferung die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Er ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben worden sind sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/oder Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behälter (z.B. Tank, Tankwagen, Schiff) entstehen, werden nicht ersetzt. Von dem Verkäufer daraufhin eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis der Ersatzpflicht dar.
    • Der Verkäufer ist berechtigt Mehr- oder Minderleistungen im Umfang von bis zu +/- 5 % zu liefern. Mehrleistungen sind vom Käufer zu bezahlen, Minderleistungen werden vergütet.
    • Offensichtliche Mängel müssen vom Käufer unverzüglich uns gegenüber in Textform angezeigt werden. Wenn der Käufer dies nicht tut, kann er aus dem besagten offensichtlichen Mangel keine Rechte, insbesondere auf Schadenersatz oder Nacherfüllung, gegen uns geltend machen. Diese Klausel gilt ausdrücklich nicht für nicht offensichtliche Mängel.

 

  • Lieferbeeinträchtigungen
    • Tritt eine Verzögerung der Lieferung durch von dem Verkäufer nicht verschuldete Umstände ein, insbesondere Umstände außerhalb seines Einflussbereiches (wie z.B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebs- und Verkehrsstörungen),ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Käufers, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer zeigt dem Käufer solche Störungen unverzüglich an.

Bei länger anhaltenden Störungen ist der Verkäufer berechtigt, für die Dauer der Behinderung einschließlich angemessener Vor- und Anlaufzeit die Lieferungen – auch regional – zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen auf alle Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind die Vertragsparteien von ihrer Abnahme-Lieferverpflichtung befreit.

  • Wird aufgrund einer Lieferverzögerung die Abnahme dem Käufer nachweislich unzumutbar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  • Ein vom Verkäufer oder Käufer erklärter Rücktritt bezieht sich nicht auf erfolgte Teillieferungen.
  • Ansprüche aus der Überschreitung von Lade- oder Löschzeiten stehen dem Käufer nur zu, wenn er diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend macht und einen Schaden nachweist. Der Käufer kann höchtens für jede vollendete Woche 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% der Auftragssumme als Verzögerungsschaden im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung geltend machen.

 

  • Transportmittel
    • Soll die Beförderung in vom Käufer gestellten Transportmittel oder Behältern erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei am Auslieferungsplatz in einwandfreiem und gesetzlich vorgeschriebenem Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, diese Eignung, den einwandfreien Zustand, die Sauberkeit, das Fassungsvermögen und anderes zu überprüfen. Das Gleiche gilt bei Anlieferung durch den Verkäufer für Lagerbehälter des Käufers, bzw. der von ihm benannten Empfangsstelle.
    • Für alle von dem Verkäufer dem Käufer zur Verfügung gestellten Transportmittel und Behälter haftet der Käufer auch ohne Verschulden während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung für Verlust und Beschädigung. Der Käufer stellt den Verkäufer insofern von Ansprüchen Dritter frei.
    • Der Käufer hat die Transportmittel und Behälter unverzüglich zu entleeren und sauber, in gutem Zustand, fracht- und spesenfrei an die von dem Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden. Eine Nutzung zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken ist nicht zulässig.
    • Bestimmte Ankunftszeiten und Eingangstemperaturen der Ware können nicht garantiert werden. Den für die Entladung eventuell erforderlichen Dampf hat der Käufer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
    • Die Übernahme verpackter Ware durch den ersten Spediteur/Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung zum Zeitpunkt der Übergabe.

 

  • Beanstandungen/Gewährleistungen
    • Alle Ansprüche des Käufers aus oder in Verbindung mit der Lieferung verjähren nach einem Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers.
    • Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
    • Etwaige Beanstandungen der Lieferungen müssen dem Verkäufer gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Lieferung, spätestens binnen 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.

Die Anerkennung von Qualitätsrügen setzt unter anderem voraus, dass dem Verkäufer eine versiegelte Probe der Lieferung von mindestens 1 Liter zur Verfügung gestellt wird.

  • Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen, bzw. den Verkäufer von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.
  • Der Käufer ist im Falle der Beanstandungen verpflichtet, Rückgriffsrechte gegen Dritte, wie z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn etc. zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte einschließlich Beweissicherung in Abstimmung mit bzw. nach Weisung des Verkäufers zu ergreifen, solange der Verkäufer nicht die Geltendmachung der Rechte übernommen hat.
  • Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nur Nacherfüllung verlangen. Für diese haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ist eine Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit nicht erfolgt oder schlägt diese fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Minderung oder Rücktritt vom Vertrages erklären.

Eine Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen, Mitteilungen von Analysedaten oder Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften der zu liefernden Waren.

 

 

  • Haftung
    • Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Eine Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist ausdrücklich augeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinapflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (hierzu cf. 7.4 dieser AGBs). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht nur aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
    • In jedem Fall, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt,ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach auf den Nettorechnungswert der einzelnen mangelhaften Lieferung beschränkt.
    • Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften.

Bringt der Käufer bei der Bestellung die von ihm gewünschte mineralölsteuerliche Behandlung der Ware nicht eindeutig zum Ausdruck, so erfolgt diese nach dem Ermessen des Verkäufers. Der Käufer haftet auch ohne Verschulden für die Mineralölsteuer und sonstigen Abgaben, die der Verkäufer als Folge bestimmungswidriger Verwendung der Ware bezahlen muss.

 

  • Datenverarbeitung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeitet, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten steht.

 

  • Gerichtsstand/geltendes Recht
    • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des Verkäufers der Geschäftssitz des Verkäufers oder der des Käufers.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Glüsing Transport GmbH

 

Gemäß § 14b UstG sind Sie als Empfänger unserer Lieferungen und Leistungen zur Aufbewahrung der Rechnung als Unternehmer 10 Jahre und als Privatperson 2 Jahre verpflichtet.